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Mehr Rechte bei der Gutachterauswahl

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Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht NRW haben die Rechte der Versicherten bei der
Gutachterauswahl in der Gesetzlichen Unfallversicherung weiter gestärkt.

Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bedarf es im Feststellungsverfahren regelmäßig eines ärztlichen Gutachtens. Die Berufsgenossenschaften haben vor der Beauftragung dem Versicherten nach § 200 Abs. 2 SGB VII drei Gutachter zur Auswahl vorzuschlagen; der Versicherte hat jedoch auch das Recht einen eigenen Gutachter vorzuschlagen.

Quelle: InfoSozialrecht AKTUELL Ausgabe 04/2008

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